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   VGH Bayern, 19.02.2003 - 23 B 02.1109   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,29581
VGH Bayern, 19.02.2003 - 23 B 02.1109 (https://dejure.org/2003,29581)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.02.2003 - 23 B 02.1109 (https://dejure.org/2003,29581)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 (https://dejure.org/2003,29581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit einer Satzung wegen Nichteinhaltung der im Rechtssetzungsverfahren zwingend einzuhaltenden zeitlichen Reihenfolge von Beschlussfassung, Genehmigung und anschließender Ausfertigung und Bekanntmachung; Gültigkeit von Beitragsmaßstäben mit Pauschalbeiträgen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295

    Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
    Denn die Nichtigkeit einer Abgabesatzung kann nicht durch eine bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelung wirksam korrigiert werden, sondern es bedarf wegen fehlender Teilbarkeit des Regelungsgegenstandes eines Neuerlasses der ungültigen Satzung bzw. des ungültigen Satzungsteils insgesamt (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 21.10.2003 Az. 23 B 03.824; vom 19.2.2003 Az. 23 B 02.1109 m.w.N.; Ecker, a.a.O., Nr. 2.8.6.3.1).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Denn die Nichtigkeit einer Abgabesatzung kann nicht durch eine bloße Änderung der die Nichtigkeit verursachenden Regelung wirksam korrigiert werden, sondern es bedarf wegen fehlender Teilbarkeit des Regelungsgegenstandes eines Neuerlasses der ungültigen Satzung bzw. des ungültigen Satzungsteils insgesamt (st.Rspr., vgl. BayVGH vom 16.3.2005 BayVBl 2006, 108; vom 21.10.2003 Az. 23 B 03.824; vom 19.2.2003 Az. 23 B 02.1109 m.w.N.; Ecker, a.a.O., Nr. 2.8.6.3.1).
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